Geschäftsordnung für die Organe und Gremien des Verbandes für Blinden- und Sehbehindertenpädagogik e. V. (VBS), beschlossen durch den Verwaltungsrat des VBS am 20.03.2014 in Halle

 
§ 1 Verwaltungsrat
 
1. Der Verwaltungsrat tagt in der Regel im 1. Quartal eines jeden Jahres.
 
2. Außerordentliche Verwaltungsratssitzungen werden vom/von der 1. Vorsitzenden einberufen, wenn vom Vorstand die Notwendigkeit anerkannt ist. Der Verwaltungsrat ist auch einzuberufen, wenn ein Drittel der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates dies beantragt. Die Einberufung erfolgt in diesem Falle binnen 3 Wochen.
 
3. Dem Verwaltungsrat gehören an:
  • der Vorstand
  • der/die Landesvorsitzenden oder deren Vertreter/Vertreterinnen ,
  • die Vorsitzenden der Landesgruppen oder deren Vertreter/Vertreterinnen,
  • der Sprecher/die Sprecherin der Leiter/Leiterinnen der Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise und dessen/deren Vertreter/Vertreterin
  • der Schriftleiter/die Schriftleiterin der Verbandszeitschrift
 
4. Der/die 1. Vorsitzende lädt zur ordentlichen Verwaltungsratssitzung spätestens 4 Wochen vorher schriftlich ein. Die Einladung enthält die vorläufige Tagesordnung. Spätestens 2 Wochen vor der Sitzung werden den Mitgliedern des Verwaltungsrates zugesandt:
  • der Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  • der Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr
  • der Bericht des Vorstandes
  • die Berichte der Landesverbände und Landesgruppen
  • der Bericht des Sprechers/der Sprecherin der AG-Leiter/innen
  • der Bericht der Schriftleitung
  • der volle Wortlaut vorliegender Anträge.
 
Der Schatzmeister erstellt zur Verwaltungsratssitzung einen Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie einen Finanzplan für das laufende Geschäftsjahr.
 
5. Der/Die 1. Vorsitzende leitet die Verwaltungsratssitzung. Die Leitung der Sitzung kann einem anderen Vorstandsmitglied übertragen werden.
 
6. Der Vorstand informiert in der Verbandszeitschrift über Beschlüsse des Verwaltungsrates.
 
 
§ 2 Der Vorstand
 
1. Der Vorstand tritt zu einer Sitzung zusammen, wenn der/die 1. Vorsitzende oder zwei Mitglieder des Vorstandes dies für notwendig erachten.
 
2. Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der/die 1. Vorsitzende mindestens 3 Wochen vorher ein. Der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung beizufügen, aus der Ort und Termin der Sitzung hervorgehen. Es muss gewährleistet sein, dass keinem Vorstandsmitglied die Teilnahme aus dienstlichen Gründen unmöglich ist. Die Sitzung wird vom/von der 1. Vorsitzenden geleitet. Er/Sie kann ein anderes Mitglied des Vorstandes mit der Leitung der Sitzung beauftragen.
 
3. Der Vorstand entscheidet über die Neuaufnahme von Mitgliedern. Der/Die Schatzmeister/in informiert den/die Vorsitzende/n der Landesverbände und Landesgruppen über Neuaufnahmen in ihrer Region.
 
4. Der Vorstand erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, der allen Mitgliedern über die Verbandszeitschrift zur Kenntnis gebracht wird.
 
5. Der Vorstand kann im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes des Vorstandes einen/eine kommissarischen/kommissarische Vertreter/Vertreterin bis zur nächsten Verwaltungsratssitzung für das betreffende Amt einsetzen.
 
6. Der Vorstand trägt dafür Sorge, dass ihm spätestens 6 Wochen vor der Delegiertenversammlung die Namen der Delegierten schriftlich von den Landesverbänden und Landesgruppen mitgeteilt werden. Er informiert die Landesverbände über die Zahl ihrer Delegierten.
 
   
§ 3 Arbeitsgemeinschaften
                   
1. Form und Aufgaben der AGs, AKs und PGs
 
Im Verband gibt es
1. Arbeitsgemeinschaften (AG)
2. Arbeitskreise (AK)
3. Projektgruppen (PG)
 
 
Zu 1 – Arbeitsgemeinschaften (AG)
 
  1. Allgemeines
Ein Schwerpunkt der Verbandsarbeit ist die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften. Mitglieder und nicht im Verband organisierte Kollegen und Kolleginnen aus allen Bereichen des Blinden- und Sehbehindertenwesens, Eltern blinder und sehbehinderter Kinder und andere an den Aufgaben und der Arbeit des Verbandes interessierte oder selbstbetroffene Menschen aller Altersstufen treffen sich in den Arbeitsgemeinschaften, um spezielle theoretische oder praktische Themen des Aufgabenfeldes der jeweiligen AG zu erörtern und zu bearbeiten.
 
 
1.2 Tätigkeitsbeschreibung
 
Eine Arbeitsgemeinschaft vertritt jeweils einen besonderen Aufgabenschwerpunkt, zu dem diese AG gegründet wurde, und vertieft unter übergreifenden Gesichtspunkten diese speziellen Fragestellungen. Sie vertritt ihr Aufgabenfeld innerhalb des Verbandes gegenüber dem Vorstand, in Absprache mit diesem auch gegenüber Dritten. Sie hält Kontakt zu internationalen Organisationen und kooperierenden Verbänden und arbeitet mit diesen zusammen. Bei speziellen Fragestellungen entwickelt sie auch fachliche Stellungnahmen, Impulse und Innovationen.
 
 
  1.  AG-Vorstand 
Jede AG wählt eine/n Leiter/in und eine/n stellvertretende/n Leiter/in, die Mitglieder des Verbandes sein müssen. Sie werden in der Regel für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt  und vom Vorstand bestätigt. Neuwahlen erfolgen spätestens im Jahr nach einem Kongress. Eine Ablehnung durch den Vorstand kann nur nach umfassender Begründung erfolgen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann der/die Leiter/in ein Team bilden.
 
 
1.4 AG-Tagungen
 
Jede AG führt möglichst einmal im Jahr eine länderübergreifende Forbildungsmaßnahme durch. Diese Tagungen sind offen für jeden. Eine feste Mitgliedschaft gibt es in den AGs nicht.

Die AG-Tagungen sind spätestens 8 Wochen vor ihrer Durchführung beim Sprecher der AG-Leiter anzumelden. Die Anmeldungen enthalten folgende Angaben:
  • Zeitpunkt der Tagung
  • Ansprechpartner (mit Adressen etc.)
  • Thema der Tagung
  • Tagungsgebühren
  • Kurzdarstellung des Inhaltes
Eine kurze Berichterstattung über die Ergebnisse der Tagungen geht zum Zweck der Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift "blind – sehbehindert" bzw. auf der Homepage des Verbandes an die Redaktion.
 
 
1.5 Finanzen
 
Es sollten möglichst alle anfallenden Kosten für die Jahresarbeit der AGs bei der Planung von Tagungen berücksichtigt und durch Tagungsbeiträge abgedeckt werden.
 
Nichtmitglieder zahlen mindestens 25,00 € mehr als Verbandsmitglieder. Studierenden, Arbeitslosen und Eltern können besondere Ermäßigungen von den AGs eingeräumt werden.
 
Die AGs führen ein Unterkonto des Verbandes, zu dem der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende rechtlichen Zugriff hat. Die Jahresabrechnung über alle Aktivitäten der AGs, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, hat bis zum 15. Januar des folgenden Geschäftsjahres schriftlich unter Vorlage der entsprechenden Belege bei dem/bei der Sprecher/Sprecherin der AGs zu erfolgen. Die AGs veranschlagen die Gelder, die für die Geschäftsführung des folgenden Jahres erforderlich sind. Darüber hinaus gehende Beträge werden auf das Hauptkonto umgebucht.
 
Mit der Abrechnung können Anträge auf Zuschüsse für besondere Projekte auf der Konferenz der Leiter/innen der Arbeitsgemeinschaften gestellt werden, die vom Verwaltungsrat geprüft und beschlossen werden.
 
Die beim Verband beantragten und genehmigten Zuschüsse können erst bei Bedarf abgerufen werden, sofern die Abrechnung des vergangenen Jahres vorliegt.
 
Die Reisekosten der AG-Leiter/innen und ihrer Teams richten sich nach dieser Geschäftsordnung.
 
 

Zu 2 - Arbeitskreise (AK)
 
Arbeitskreise bilden eine spezielle Form der AGs. Sie haben eine definierte Mitgliedschaft, die durch ihre Aufgaben-stellung von der Konferenz der AG- und AK-Leiter/innen festgelegt wird. Ihre Aufgaben und Ergebnisse werden ebenfalls von der Konferenz der AG- und AK-Leiter diskutiert und dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Geschäftsordnung der AGs gilt in entsprechend modifizierter Form auch für die Arbeitskreise.
 
 
Zu 3 - Projektgruppen (PG)
 
Auf Vorschlag des Vorstandes, des Verwaltungsrates oder der Konferenz der AG- und AK-Leiter/innen können Projektgruppen eingerichtet werden. Projektgruppen erhalten einen klar definierten Arbeitsauftrag, haben eine definierte Mitgliedschaft und arbeiten zeitlich begrenzt. Sie erhalten vom Verwaltungsrat einen finanziellen Rahmen für ihre Arbeit. Ihre Ergebnisse sind dem Vorstand, dem Verwaltungsrat und der Konferenz der AG- und AK-Leiter/innen in entsprechender Form vorzulegen.
 
 
 
§ 4 Konferenz der AG- und AK-Leiter/innen
 
1. Mitglieder
 
Der Konferenz der AG- und AK-Leiter/innen gehören an:
  • die AG-Leiter/innen oder ihre Stellvertreter/innen
  • die Leiter/innen der Arbeitskreise oder ihre Stellvertreter/ innen
  • die Mitglieder des VBS-Bundesvorstandes
  • der/die Schriftleiter/Schriftleiterin der Verbandszeitschrift
  • Leiter/innen von Projektgruppen für die Dauer des Projektes
  • VBS-Vertreter in den gemeinsamen Fachausschüssen des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes
 
 
2. Sitzungen
 
Die Konferenz der AG- und AK-Leiter/innen tagt einmal im Jahr vor der Verwaltungsratssitzung. Der/die Sprecher/in der AG- und AK-Leiter/innen beruft die Konferenz im Einvernehmen mit dem/der 1. Vorsitzenden des Verbandes mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Beifügung der Tagesordnung ein. Die Konferenz wird geleitet von dem/der Sprecher/in oder dessen/deren Stellvertreter/in.
 
 
3. Aufgaben
 
3.1 Inhaltliche Aufgaben:
  • Die Konferenz dient der Koordination und dem Austausch der AGs und AKs.
  • Sie vertritt die Belange der AGs und AKs.
  • Sie greift Impulse und neue Fragestellungen aus AGs und AKs auf.
  • Sie geht aktuellen Fragestellungen aus dem Bereich des Blinden- und Sehbehindertenbildungswesens nach, sucht Antworten auf offene Fragen und bemüht sich um Umsetzung in die praktische Arbeit.
  • Sie befasst sich mit Fragestellungen der Ausbildung und Weiterbildung der Mitarbeiter/innen.
  • Sie bezieht die Ergebnisse der Projektgruppen in ihre Arbeit mit ein.
 
 
3.2 Formale Aufgaben:
  • Die Konferenz wählt ihre/n Sprecher/in und dessen/deren Stellvertreter/in im Rahmen ihrer ersten Sitzung nach einem Kongress.
  • Sie empfiehlt und initiiert Veröffentlichungen.
  • Sie stellt Anträge an den Verwaltungsrat.
  • Sie macht Vorschläge zur Gründung, Zusammenlegung und Auflösung von AGs und AKs.
  • Sie schlägt die Gründung von Projektgruppen vor.
  • Sie hat Vorschlagsrecht für die Besetzung von Fachausschüssen u. ä. Gremien.
  • Sie hat ein Mitspracherecht bei der Zusammensetzung und dem Aufgabenbereich des wissenschaftlichen Beirats.
 
 
4. Aufgaben des/der Sprecher/in der AG- und AK-Leiter/innen:
  • Er/Sie und seine/ihre Stellvertreter/in sind Mitglied im Verwaltungsrat.
  • Er/Sie vertritt die Beschlüsse der Konferenz gegenüber dem Vorstand und dem Verwaltungsrat.
  • Er/Sie gehört dem Kongressausschuss an.
  • Er/Sie hat einen Haushaltstitel für die Führung der Geschäfte.
  • Er/Sie kann zur Vorbereitung der Konferenz Arbeitsgruppen bilden.
  • Er/Sie koordiniert die Fortbildungsangebote der AGs und AKs als Grundlage für den Fortbildungskatalog.
  • Er/Sie ist behilflich bei der organisatorischen Einarbeitung der AG- oder AK-Leiter bei Neugründungen von AGs oder AKs.
  • Er/Sie begleitet die Arbeit der AGs.
 
5. Arbeitsweise der Konferenz
 
Die Konferenz wird nach einer Tagesordnung durchgeführt. Jedes oben aufgeführte Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden in offener Abstimmung gefällt.
 
Der/die Sprecher/in und der/die Stellvertreter/in werden in geheimer Wahl aus dem Kreis der anwesenden AG- und AK-Leiter/innen und deren Stellvertreter/innen gewählt.
 
Eine Abwahl des Sprechers/der Sprecherin kann nur in geheimer Wahl mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erfolgen.
 
 
 
§ 5 Reisekosten
 
1. Für Tage- und Übernachtungsgelder werden Pauschbeträge nach dem Bundesreisekostengesetz (siehe Anlage) gewährt. Höhere nachgewiesene Mehraufwendungen können in Einzelfällen vom Vorstand anerkannt werden. Bei Veranstaltungen des Verbandes, für die der Verband die Kosten übernimmt, werden keine Pauschbeträge gewährt.
 
2. Für alle Fahrten ist die preiswerteste Variante bei vergleichbarer Leistung zu wählen. Grundsätzlich sind alle Ersparnismöglichkeiten auszuschöpfen. Ersetzt werden die Fahrtkosten mit der DB 2. Klasse unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand des Verbandes oder ein/eine Beauftragter/Beauftragte.
 
 
 
§ 6 Schlussbestimmung
 
Die Geschäftsordnung oder Abschnitte von ihr können von den Mitgliedern des Verwaltungsrates mit einfacher Mehrheit geändert oder außer Kraft gesetzt werden.