Satzung

Verband für Blinden- und Sehbehindertenpädagogik (VBS)
Landesverband Berlin - Brandenburg

Landesordnung


§ 1 Name, Sitz, Gegenstand
1. Der „Verband für Blinden- und Sehbehindertenpädagogik, Landesverband Berlin - Brandenburg" ist Mitglied im "Verband für Blinden- und Sehbehindertenpädagogik e.V." (VBS).
2. Die Geschäftsführung erfolgt vom Wohn- oder Dienstort des/der Landesvorsitzenden aus.
 
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der VBS
setzt sich ein für die Förderung, Erziehung und Bildung blinder und sehbehinderter Menschen
Betreuung und Rehabilitation blinder und sehbehinderter Menschen
kann Fortbildungsveranstaltungen durchführen
vertritt die beruflichen Belange seiner Mitglieder.2. Der Verband verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke.
Der Verband ist politisch, konfessionell und weltanschaulich nicht gebunden.
 
§ 3 Mitgliedschaft im Bundesverband
1. Ordentliches Mitglied im VBS kann werden, wer in der Bildung, Erziehung, Förderung, Betreuung  und Pflege sehbeeinträchtigter Menschen ausgebildet wird, ausgebildet bzw. beruflich tätig ist. Die ordentliche Mitgliedschaft wird dadurch nicht berührt, dass jemand vorübergehend aus dem Dienst ausscheidet oder in den Ruhestand tritt.
2. Förderndes Mitglied kann jede interessierte natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Verbandes unterstützt (§2).
3. Ehrenmitglieder, die auf Vorschlag des Verwaltungsrates von der Delegiertenversammlung ernannt werden, haben die Stellung ordentlicher Mitglieder, sind aber beitragsfrei.
 
§ 4 Aufnahme, Austritt, Ausschluss
Die Modalitäten werden in §4, 1-4 der Satzung des VBS (Bundesverband) geregelt.
 
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag der ordentlichen Mitglieder wird von der Delegiertenversammlung (lt. § 7 der Satzung des Bundesverbandes) festgesetzt. Sie entscheidet auch über Sonderregelungen für Gruppen von Mitgliedern. Über Ermäßigungsanträge in einzelnen Härtefällen entscheidet der Vorstand des Bundesverbandes.
2. Der Mindestbeitrag für fördernde Mitglieder und Beitrag für korrespondierende Mitglieder wird vom Verwaltungsrat festgelegt.
3. Der Mitgliedsbeitrag enthält das Entgelt für die Verbandszeitschrift.
4. Die Beiträge werden durch den Bundesverband erhoben.
 
§ 6 Organe des Landesverbandes
1. Die Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
 
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Landesverbandes.
2. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt.
3. Der Vorstand legt die vorläufige Tagesordnung fest und lädt mindestens  vierzehn Tage vorher ein.
4. Anträge zur Tagesordnung müssen bis zum Beginn der Sitzung eingereicht werden. Über deren Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Kassenberichts
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl des Vorstandes, der aus drei Mitgliedern aus Berlin und drei Mitgliedern aus Brandenburg bestehen soll
d) die Behandlung von Anträgen
e) die Beschlüsse über Finanzfragen
f) die Änderung der Landesordnung des Landesverbandes
g) die Wahl der dem Landesverband in der Anzahl zugewiesenen Delegierten für die Bundesversammlung des VBS.
6. Jede landesordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
7. Die Mitgliederversammlung wählt und beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Änderungen der Landesordnung bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
8. Die Mitglieder des Vorstandes können per Akklamation gewählt werden. Auf Antrag mindestens eines Mitgliedes wird geheim gewählt.
9. Die Kassenprüfer/-innen können per Akklamation gewählt werden.
10. Eine Mitgliederversammlung muss auch einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
11. Über jede Mitgliederversammlung fertigt die/der Schriftführer/-in ein Protokoll an, das den Mitgliedern vorgestellt wird.
 
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, der/dem Kassierer/-in, der/dem Schriftführer/-in sowie zwei Beisitzern/Beisitzerinnen. Die Funktionen sollen paritätisch so besetzt sein, dass eine/ein Vorsitzende/-r, eine/ein Beisitzer/-in und die/der Kassierer/-in bzw. die/der Schriftführer/-in jeweils aus Berlin bzw. Brandenburg kommen.
2. Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt.
3. Der Vorstand tagt mindestens zweimal im Jahr.
 
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§10 lnkrafttreten
Diese Landesordnung tritt am 09. November 2013 in Kraft.